ZWEITE PHASE
Die zweite Ausbildungsphase umfasst das Praktikum in den Gerichten und dauert vom 24. November des Jahres der Immatrikulation in die Schule bis zum 31. Mai des Folgejahres. Sie wird für diejenigen, welche die Klassen für Referentenanwärter auf Probe des Staatsrates, des Rechnungshofes und des Staatlichen Generalausschusses des Staatsrechnungshofes gewählt haben, jeweils in diesen Gerichten abgehalten, und für die anderen in Thessaloniki bei Gerichten erster Instanz aller Zweige und bei der entsprechenden Staatsanwaltschaft.
Während des Praktikums werden jedem Ausbilder von den Supervisoren-Justizbeamten bis zu fünf (5) Auszubildende zugeteilt, die sich während des Praktikums so abwechseln, dass alle Ausbilder die Verantwortung für alle Auszubildenden tragen und die Auszubildenden in mehrere Themenbereiche eingearbeitet werden.
Die Auszubildenden bearbeiten Fälle unter Anleitung von Justizbeamten (Supervisoren und Ausbildern), die sie ihnen übertragen, erstellen Referate oder Entwürfe von Gerichtsurteilen oder staatsanwaltliche Plädoyere oder staatsanwaltliche Anordnungen oder Anklageschriften oder Beschlüsse. Wenn sie beigeladen werden, sind sie während des Ermittlungsverfahrens oder der Vernehmung anwesend und nehmen ohne Rede- oder Stimmrecht an den Sitzungen der Gerichte während der Verhandlung von Rechtssachen im Gerichtssaal und an Konferenzen teil, ohne dass ihre Teilnahme in den Berichten, Protokollen oder Urteilen festgehalten wird. Darüber hinaus finden in regelmäßigen Zeitabständen Informations- und Bildungsveranstaltungen statt, an denen die Teilnahme der Praktikumsverantwortlichen verpflichtend ist. Häufigkeit, Ort und Zeit dieser Treffen werden jeweils vom Supervisor festgelegt.
Die Leistungen der Auszubildenden während des Praktikums werden von den für ihr Praktikum verantwortlichen Justizbeamten anhand folgender Kriterien bewertet: a) ihre Moral, ihr Verhalten und ihre allgemeine Anwesenheit vor Gericht, b) ihr Arbeitseifer und ihre Sorgfalt, c) ihre wissenschaftliche Ausbildung, d) ihre Kooperation mit den Ausbildern und anderen Justizbeamten, e) ihre Fähigkeit, eine Prozessakte und die Argumente zu bearbeiten, die sie auf den Konferenzen, an denen sie teilnehmen, vorbringen, und f) ihre Fähigkeit, Referate oder Entwürfe von Gerichtsurteilen oder staatsanwaltliche Plädoyere oder staatsanwaltliche Anordnungen oder Anklageschriften oder Beschlüsse zu schreiben.
Die endgültige Platzierung jedes Auszubildenden in der Praktikumsphase ergibt sich aus der Summe der Zuschläge entsprechend den Platzierungen aller Ausbilder wie folgt: a) der Gruppe 1 entspricht ein Zuschlag von 1,2, b) der Gruppe 2 entspricht ein Zuschlag von 1,15, c ) der Gruppe 3 entspricht ein Zuschlag von 1,1 und d) der Gruppe 4 entspricht ein Zuschlag von 1. Diejenigen Auszubildenden, die in Gruppe 5 eingestuft werden, gelten als durchgefallen und wiederholen die Praktikumsphase mit der unmittelbar nächsten Ausbildungsreihe. Wenn sie wiederum nicht bestehen, werden sie von der Schule exmatrikuliert.